Noch keine Bewertungen vorhanden
Sie sind hier
Artikel
Eingestellt: 10.05.16 | Erstellt:
01.05.16 | Besuche: 4662
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) kann Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen wurde. Eine Dokumentation der Kriterien für „ausreichende Forschungsstärke“ sowie weitere Prämissen für die Verleihung eines Promotionsrechts.
Ein Beitrag aus der Redaktion der Zeitschrift Forschung & Lehre
Quellen:Erschienen in: Forschung & Lehre 5/16
- Bisher keine Ordner/Dateien vorhanden.
-
1605_WIMO_Promotionsrecht für Fachhochschulen in Hessen.pdf
73.59 KB | 10.05.16 ( )
-
Keine Inhalte
Perspektiven? Über die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Zukunft...
Felix Grigat„Make America smart again“ - Wissenschaftler und...
Felix Grigat„New Work“ - (K)Ein one-size-fits-all-Konzept
Felix Grigat