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Nach den Darstellungen in den Medien haben es die Universitäten schwer, das ihnen verliehene Promotionsrecht zu behaupten. Nicht nur außeruniversitäre Forschungseinrichtungen beanspruchen die Verleihung eines eigenen Promotionsrechts. Auch aus dem Kreise der Fachhochschulen werden aufs Neue Forderungen nach der Gleichstellung mit Universitäten laut. Die Landesgesetzgeber haben ihnen immer mehr Aufgaben – auch im Bereich der Forschung – zugewiesen. Abgrenzungsmerkmale der beiden Hochschultypen bei der Lehre sind im Zuge des Bologna-Prozesses verschwommen und verschwunden. Das weckt Erwartungen.
Mit seinem – als „Meilenstein“ bezeichneten – Beschluss vom 13.04.2010 hat das BVerfG viele der bisher als selbstverständlich angesehenen Gegensätze aufgehoben, gleichwohl es in der Sache nicht um wissenschaftliche Promotionen ging. Den aufkommenden Bestrebungen der Landesgesetzgeber, den Fachhochschulen das Promotionsrecht versuchsweise, vielleicht oder ein bisschen zu übertragen, stehen die Interessenvertreter der Universitäten aber nicht mit leeren Händen und ohne Argumente gegenüber.
WissR 47 (2014), 237 ff.
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Herrmann_WissR_2014_237-266.pdf
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