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Der Beitrag beschäftigt sich mit den Gemeinsamen Berufungen, bei denen eine Hochschule und eine mit ihr kooperierende Forschungseinrichtung derart zusammenwirken, dass die Hochschule nicht nur eine bei ihr ausgeschriebene Professur besetzt, sondern die ausgewählte Person auch beurlaubt oder sonst von den Dienstaufgaben freigestellt werden soll, um wissenschaftliche Leitungsaufgaben der Forschungseinrichtung wahrzunehmen. Der Text entstand anlässlich einer Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Professur an einer baden-württembergischen Universität, deren Inhaberin bzw. Inhaber zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion zeitlich unbefristet einer mit der Hochschule kooperierenden Forschungseinrichtung nach § 20 Abs. 1 BeamtStG zugewiesen werden sollte. Auch wenn in diesem Fall eine gerichtliche Klärung letztlich abgewendet wurde, zeigen die dabei aufgeworfenen Verfahrens- und Bewertungsfragen, dass für die Handhabung dieser verbreiteten Personalkooperation nicht nur eine größere Sensibilität bzw. Rücksichtnahme hinsichtlich der gesetzlichen Verfahrensregeln nötig ist, sondern auch gesetzliche Regelungen ergänzt bzw. erstmals geschaffen werden müssen.
Quellen:BÖR-Report Nr. 5 (2021), S. 14
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BOER_Report_2021.pdf
192.9 KB | 10.02.21 ( )
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