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Eingestellt: 01.08.08 | Erstellt:
15.02.06 | Besuche: 5660
Seit In-Kraft-Treten des neuen Landeshochschulgesetzes im Jahr 2002 besteht für die niedersächsischen Hochschulen die Möglichkeit, für einen Wechsel ihres Rechtsträgers zu optieren. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) steht es den Universitäten und Fachhochschulen des Landes offen, auf Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt zu werden. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der mit dem Rechtsträgerwechsel intendierte Autonomiegewinn für die Hochschulen tatsächlich realistisch ist und sich das Stiftungsmodell daher möglicherweise auch für andere Länder empfiehlt.
Quellen:(Beitrag aus: Beiträge zur Hochschulforschung, Heft 2, 28. Jahrgang, 2006)
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2-2006Pautsch.pdf
101.47 KB | 27.05.14 ( )
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