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Vor zehn Jahren wurde das Arbeitnehmererfindungsgesetz weitreichend geändert. Die Gesetzesänderung hatte insbesondere weitreichende Konsequenzen für die Hochschullehrenden, die bis dato das sogenannte „Hochschullehrer-Privileg“ genossen. Seit 2002 müssen nun Erfindungen, die von den Hochschullehrenden im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit gemacht werden, der Hochschule gemeldet werden. Bei dieser liegt dann das Recht zur Verwertung und ggf. zur Anmeldung zum Patent. Im Rahmen des CHE Hochschulrankings ist es möglich, Erfindungsmeldungen innerhalb der Naturwissenschaften für einen Neun-Jahres-Zeitraum zu betrachten. In den Ingenieurwissenschaften liegen Daten für einen Zeitraum von sechs Jahren vor. Damit ist die Entwicklung der Erfindungsmeldungen über den Zeitraum seit Abschaffung des Hochschullehrer-Privilegs bis heute nachvollziehbar.
Quellen:CHE Arbeitspapier 158
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CHE_AP158_Erfindungsmeldungen_2012.pdf
343.15 KB | 27.05.14 ( )
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