Sie sind hier
Am 1. Januar 2015 ist die Neufassung des Artikels 91 b des Grundgesetzes in Kraft getreten:
„(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.“
Damit ist dem Bund die Möglichkeit gegeben, im Hochschulbereich mit Zustimmung aller Länder im Falle von überregionaler Bedeutung Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht nur projektorientiert, sondern auch institutionell zu fördern. An die Stelle der Konzeption, Implementierung und Finanzierung von Vorhaben im Sinne von Projekten kann nun auch im Rahmen von Institutionen eine zeitlich unbefristete Förderung treten. Durch diese Aufhebung des „Kooperationsverbots“, das ein Ergebnis der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform war, hat der Bund weitreichendere Kompetenzen für die Hochschulen erhalten, die nach dem Grundgesetz allerdings nach wie vor grundsätzlich bei den Ländern liegen. [...]
Quellen:Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
- Bisher keine Ordner/Dateien vorhanden.
-
2016_WIMO_kas_Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Hochschulbereich.pdf
133.48 KB | 11.08.16 ( )
-
Keine Inhalte
Die wirtschaftliche Bedeutung von Spitzenforschung - Ergebnisse einer...
Dr. Norbert ArnoldZukunft der Exzellenzinitiative: 7 Thesen zur Exzellenzförderung von...
Dr. Norbert ArnoldZusammenarbeit von Bund und Ländern im Hochschulbereich: Was tun nach...
Dr. Norbert Arnold