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Eingestellt: 15.01.18 | Erstellt:
01.01.18 | Besuche: 4935
Im November 2016 hat der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der Hochschulleitungen für verfassungswidrig erklärt, weil sie nicht dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit entsprächen. [...]
Quellen:In: Ordnung der Wissenschaft (3) 2017
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1801_WIMO_Wissenschaftsfreiheit_und_Organisation_ZECHLIN.pdf
764.87 KB | 15.01.18 ( )
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