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Eingestellt: 19.05.08 | Erstellt: 16.04.08 | Besuche: 10751
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Universitäre Drittmittelforschung, oder: Was das EG-Beihilfenrecht mit der Vollkostenrechnung zu tun hat

Neben der Erfüllung der universitären Kernaufgaben treten die Universitäten in ganz Europa zunehmend auch als Erbringerinnen von Leistungen am Markt auf. Die Akquisition von Drittmitteln wird, trotz überwiegender Finanzierung der öffentlichen Universitäten aus dem staatlichen Haushalt, immer bedeutender. Die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten für Dritte führt aber nicht nur zu zusätzlichen Einnahmen der Universität. Durch den für den Einsatz von Personal, Geräten und Material bzw. die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten entstehen auch Kosten.

Quellen:
Wenn eine staatlich finanzierte Einrichtung herangezogen wird, um im Wettbewerb mit nichtstaatlichen Anbietern als Bestbieter auftreten, handelt es sich um Beihilfen: Der Staat verschafft einem bestimmten Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil durch Bereitstellung von Ausstattung. Solche Beihilfen sind nach Art. 87 des EG-Vertrags rechtswidrig und müssen, wenn sie nicht gemäß Art. 87 Abs. 2 von der Kommission genehmigt werden, zurückgezahlt werden (Art. 88 EGV). Zur Berechnung der zu leistenden Refundierung muss auf die Vollkostenmethode zurückgegriffen werden, weil nur so gewährleistet werden kann, dass tatsächlich alle Vorteile rückerstattet werden. Die Einführung der Vollkostenrechnung an Universitäten ist also nicht nur ein hilfreiches Werkzeug, um sicherzustellen, dass die Erlöse aus der Durchführung von Aufträgen Dritter zumindest die dafür angefallenen Kosten decken können. Es liegt im Interesse des Staates wie der Universität, eine Vollkostenrechnung zur Gewährleistung von Kostentransparenz einzusetzen und um dem EG-Beihilfenrecht zu »entkommen«.
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