Noch keine Bewertungen vorhanden
Sie sind hier
Artikel
Eingestellt: 10.05.16 | Erstellt:
01.05.16 | Besuche: 4996
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) kann Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen wurde. Eine Dokumentation der Kriterien für „ausreichende Forschungsstärke“ sowie weitere Prämissen für die Verleihung eines Promotionsrechts.
Ein Beitrag aus der Redaktion der Zeitschrift Forschung & Lehre
Quellen:Erschienen in: Forschung & Lehre 5/16
- Bisher keine Ordner/Dateien vorhanden.
-
1605_WIMO_Promotionsrecht für Fachhochschulen in Hessen.pdf
73.59 KB | 10.05.16 ( )
-
Keine Inhalte
Besoldungsanpassungen 2015/2016
Felix GrigatGewinner und Verlierer - Vorentscheidungen in der Exzellenzstrategie
Felix GrigatZur Streit- und Debattenkultur an Universitäten - Resolution des 67....
Felix Grigat