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Inklusion als Menschenrecht: Was bedeutete das konkret im wissenschaftlichen Kontext und für die wissenschaftliche Karriere? Menschen mit Behinderungen sind nicht aufgrund biologischer oder medizinischer Probleme an der gesellschaftlichen Teilhabe gehindert, sondern durch soziale Barrieren. Dem Recht auf Bildung räumt Art. 24 UN-BRK hierbei einen zentralen Stellenwert für eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ein. Die Vertragsstaaten sind aufgefordert, den Menschen mit Behinderung diskriminierungsfrei und gleichberechtigt Zugang zu allgemeiner Hochschul- und Berufsausbildung sowie lebenslangem Lernen zu gewährleisten. Bei Rechtsverletzungen behinderter Menschen kann der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen angerufen werden.
Rechtsanwältin Dr. Annette Gaentzsch ist Justitiarin des Deutschen Hochschulverbandes.
Quellen:Eine Kurzfassung dieses Beitrags ist in: Forschung & Lehre, Heft 4|20, S. 314 ff., veröffentlicht.
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Inklusion_als_Menschenrecht_Langfassung_Gaentsch_20-04-06.pdf
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