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Eingestellt: 08.09.15 | Erstellt:
01.09.15 | Besuche: 8669
Insbesondere die in den Hochschulgesetzen der Länder Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie für den Bund im Beamtengesetz niedergelegten Befristungsregelungen bei der Erstberufung begegnen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Quellen:Erschienen in: Forschung & Lehre 09/15
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1509_WIMO_Erstberufung auf Zeit_Detmer_Preißler.pdf
70.63 KB | 08.09.15 ( )
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