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Eingestellt: 18.01.16 | Erstellt:
01.01.16 | Besuche: 8064
Seit der Föderalismusreform haben die Länder eine eigene Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Besoldung. Nunmehr ist es den Ländern möglich, selbstständig Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Beamten vorzunehmen. Einige Länder haben die Novellierung der W-Besoldung aufgrund der höchstrichterlichen Vorgaben (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.2.2012) mit Erfahrungsstufen bei den W 2- und W 3-Grundgehältern (in Sachsen auch beim W 1-Grundgehalt) eingeführt, andere Bundesländer nicht. Dies führt wiederum dazu, dass sich die Grundgehälter noch mehr als bisher länderweise unterscheiden.
Quellen:Erschienen in: Forschung & Lehre 1/16
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1601_WIMO_W-Besoldung_PREISSLER.pdf
72.35 KB | 18.01.16 ( )
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