Gemeinsame Forschungsförderung des Bundes und der Länder. Finanzströme im Jahr 2012
Artikel 91 b des Grundgesetzes ermöglicht Bund und Ländern das Zusammenwirken bei der Forschungsförderung in Fällen von überregionaler Bedeutung. Ergebnis des Zusammenwirkens sind Mittelflüsse zwischen dem Bund, der Ländergemeinschaft sowie...