Höchstaltersgrenze unzulässig. Über eine Einstellungs- und Verbeamtungspraxis in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen können die Hochschulen über 45 Jahre alte Professoren nur einstellen, wenn sie einen Ausgleichsbetrag an das Land entrichten. Ist das vor dem Hintergrund des Antidiskriminierungsrechts
zulässig?